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Praxisanleitung




Was sind die Aufgaben der Praxisanleitung?


Bei der Praxisanleitung geht es darum, beim Ausbildungsplan und der Festlegung von Lernzielen für die Schüler/-innen in der Pflege und anderen Bereichen zu kooperieren, die Betreuung und die Anleitung der Schüler/-innen am Praktikumsort zu organisieren und bei Prüfungen mitzuwirken.
Praxisanleiter/-innen unterstützen am „Lernort Arbeitsplatz“ den Erwerb von Handlungskompetenzen. Konkret sind immer wieder Lernsituationen zu entwerfen - also das komplette Lehren-und-Lernen-Arrangement, die Aufgabe vorzumachen, zu unterrichten und den Erfolg dabei angemessen zu prüfen und auszuwerten. 

Ziel der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen.

Möchten Sie Ihre Kompetenzen der Praxisanleitung weiter aufbauen? Dann sind Sie hier richtig!

Seminare Praxisanleitung

Wir bieten Ihnen berufspädagogische Pflichtschulungen für Praxisanleitende (§4 PFLAPrV) 
 
Unsere Fortbildungsangebote Praxisanleitungen erfüllen je 8 Stunden der Fortbildungsverpflichtung für Praxisanleiter/-innen gemäß §4 der PflAPrV. um angehende Fachkräfte optimal auf ihre zukünftige Rolle vorzubereiten.

Zu den Seminaren

Praxisanleitertag

Sie wünschen sich Anregungen und Ideen für Ihre wertvolle Tätigkeit als Praxisanleitung? Dann sind Sie hier richtig!

Mit der Teilnahme am Praxisanleitertag erfüllen Sie 8 Stunden pädagogische Fortbildung, die auf die Pflichtfortbildungen für Praxisanleiter/-innen angerechnet werden kann.

Zum praxisanleitertag.de
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Stiftung Nazareth
Bildung & Beratung Bethel


Nazarethweg 7
33617 Bielefeld
Telefon 0521/144-5770

Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sind wegen Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt, St. Nr. 349/5995/0015, vom 23.02.2022 für den letzten Veranlagungszeitraum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke verwendet wird.
 
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