Die Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse in diakonischen Unternehmen haben zunehmend Auswirkungen auf die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie erfordern die flexible Gestaltung von Arbeitsverhältnissen, differenzierte Handlungsmöglichkeiten für die Dienstgeber und unterschiedliche betriebliche Lösungen, die sich im Alltag als tauglich erweisen. Dabei dürfen die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht außer Acht gelassen werden und auch die Vertretungsorgane sind ordnungsgemäß zu beteiligen. Für die Führungskräfte kommt es entscheidend darauf an, ihre diesbezüglichen Entscheidungen auf rechtlich sicherer Grundlage zu formulieren, zu begründen und durchzuführen.
verfügen über die notwendigen anwendungsbezogenen Kenntnisse im Arbeits-, Tarif- und Mitarbeitendenvertretungsrecht
kennen die relevanten Informationsquellen und Unterstützungsmöglichkeiten
können sich das für die Praxis erforderliche Wissen erschließen
Dozent:
Jochen Vahlhaus
Volljurist, langjährige Berufserfahrung als Personalreferent in mehreren Großunternehmen unterschiedlicher Branchen. Seit 2015 Tätigkeit als Personalreferent in den v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel für die Bereiche Altenhilfe, Hauswirtschaft, Bildung und Hochschule
Das Seminar ist sowohl separat als auch im Rahmen von „Erfolgreich führen PLUS“ buchbar.
Die vertiefende Weiterbildung "Erfolgreich führen PLUS" finden Sie hier.
Nr. FB-23-142.2
Termin: 07.-08.02.2023 jeweils von 09:00 - 17:00 Uhr
Dozenten/Innen: Jochen Vahlhaus
Teilnahmebeitrag: 398,00 €
Ort: Tagungszentrum Bethel, Bielefeld, ggfs. digital
Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sind wegen Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt, StNr. 349/5995/0015, vom 26.03.2020 für den letzten Veranlagungszeitraum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
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